1 und 2 ZGB). Dabei ist zuständig zur Anordnung und Abänderung von Kindesschutzmassnahmen ausserhalb des gerichtlichen Verfahrens vor dem Eheschutz- oder Ehescheidungsrichter grundsätzlich die Vormundschaftsbehörde (Art. 307 bis 310 und 312 ZGB) sowie für die Kindesschutzmassnahme der Entziehung der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 ZGB die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und deren Entscheid sowie der Beschluss der Vormundschaftsbehörde über eine Kindesschutzmassnahme (Art. 420 Abs. 2 ZGB) mit vormundschaftlicher Beschwerde (Art. 420 ZGB) an die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts weiterziehbar (Art. 420 Abs. 2 und Art. 420/315 Abs. 2 ZGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Bst. c und