Art. 315 Abs. 1 ZGB grundsätzlich die vormundschaftlichen Behörden am gesetzlichen Wohnsitz des Kindes (Art. 25 Abs. 1 bzw. 2 ZGB) sowie - ausnahmsweise - nach eingeleitetem gerichtlichem Verfahren der Eheschutz- oder Ehescheidungsrichter (Art. 315a und 315b ZGB), der nach Auflösung des gemeinsamen ehelichen Haushalts über die Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge (Art. 297 Abs. 2 ZGB) und damit auch über damit zusammen - und davon abhängige Kindesschutzmassnahmen zu entscheiden sowie mit deren Vollziehung die Vormundschaftsbehörde zu betrauen hat (Art.315a Abs. 1 und 2 und 315b Abs. 1 ZGB).