Dabei kann die Kindesschutzmassnahme der Entziehung der elterlichen Obhut gemäss Art. 310 ZGB, weil die Entziehung der elterlichen Obhut ohne Fremdplatzierung des Kindes an einem Drittort keine Entziehung der elterlichen Obhut sein kann, nur durch Anordnung der Fremdplatzierung des Kindes an einen Drittort, in einer Pflegefamilie, Anstalt oder sonstigen Unterkunft ausserhalb des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Inhabers der elterlichen Sorge, erlassen werden (AGVE 1991 Nr. 26 S. 524; BGE 5C.84/2001 i.S. A. und B. gegen Obergericht des Kt. TG). c) Zuständig zur Anordnung und Abänderung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 312 und Art.