Die Kindesschutzmassnahme der Entziehung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) besteht in einem das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindseltern für das Kind aufhebenden Eingriff in das elterliche Sorgerecht durch Fremdplatzierung des Kindes an einem Drittort, wobei dieser auch eine Anstalt sein kann und darunter gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB - wie übrigens auch gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB - eine Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt zu verstehen ist (Art. 26 ZGB; vgl. zum Begriff der "Anstalt": BGE 121 III 306). Dabei kann die Kindesschutzmassnahme der Entziehung der elterlichen Obhut gemäss Art.