307 ZGB) aus und über dessen Beschränkung durch eine Beistandschaft (Art. 308/309 ZGB) und die Aufhebung der elterlichen Obhut durch Unterbringung des Kindes an einem Drittort (Art. 310 ZGB) bis hin zur Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 bzw. 312 ZGB) gehen kann. b) Art. 310 Abs. 1 ZGB sieht unter dem Titel "Aufhebung der elterlichen Obhut" als zweiteinschneidenste Massnahme vor der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 bzw. 312 ZGB) vor: 2004 Zivilrecht 29