Sie sind diesem gegenüber gehorsamspflichtig (Art. 301 Abs. 2 ZGB) und vor diesem bei Gefährdung des Kindeswohls durch unsachgemässe oder pflichtwidrige Ausübung des elterlichen Sorgerechts durch die in Art. 307 bis 312 ZGB abschliessend vorgesehenen Kindesschutzmassnahmen geschützt. Diese Kindesschutzmassnahmen bestehen in einem Eingriff in das elterliche Sorgerecht, der von einer blossen Anweisung für die Ausübung des elterlichen Sorgerechts (Art. 307 ZGB)