Danach unterstehen Kinder, solange sie unmündig sind, der elterlichen Sorge (Art. 296 Abs. 1 ZGB) und damit der Entscheidungs- und Erziehungsgewalt sowie gesetzlichen Vertretung des Inhabers der elterlichen Sorge (Art. 297 Abs. 1 bzw. 298 Abs. 1 i.V.m. Art. 301 bis 304 ZGB). Sie sind diesem gegenüber gehorsamspflichtig (Art. 301 Abs. 2 ZGB) und vor diesem bei Gefährdung des Kindeswohls durch unsachgemässe oder pflichtwidrige Ausübung des elterlichen Sorgerechts durch die in Art. 307 bis 312 ZGB abschliessend vorgesehenen Kindesschutzmassnahmen geschützt.