397b bis 397f ZGB), u.a. der Vorschrift des Art. 397b ZGB, dass "die betroffene oder eine ihr nahe stehende Person ... gegen den Entscheid innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich den Richter anrufen" kann (Abs. 1) und "dieses Recht ... auch bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs" besteht (Abs. 2). 2. a) Das ZGB regelt im dritten Abschnitt "Die elterliche Sorge" (Art. 296 ff. ZGB) unter dem Titel "C. Kindesschutz" (Art. 307 bis 317 ZGB) den Kindesschutz durch die dort vorgesehenen Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 312 ZGB) abschliessend. Danach unterstehen Kinder, solange sie unmündig sind, der elterlichen Sorge (Art.