1. Das ZGB unterscheidet zwischen unmündigen, d.h. in seiner Terminologie als "Kind" bezeichneten Personen ab Geburt bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr einerseits und mündigen Personen ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, sog. Erwachsenen, andererseits (vgl. Art. 14 ZGB). Es regelt dementsprechend einerseits im dritten Abschnitt unter dem Titel "Die elterliche Sorge" (Art. 296 ff. ZGB) den Kindesschutz durch Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 312 ZGB) mit Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften (Art. 313 bis 28 Obergericht / Handelsgericht 2004