2. Einem solchen gleich steht die durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Unterbringung eines unter Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 ZGB) der Fürsorge des Vormunds (Art. 405 Abs. 2 ZGB) unterstehenden Kindes in einer Anstalt (Art. 405a Abs. 1 ZGB). 3. Zuständig zur gerichtlichen Beurteilung der durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordneten Unterbringung des Kindes in einer Anstalt auf Begehren der Eltern oder des über 16 Jahre alten Kindes (Art. 314a Abs. 1 und 2 bzw. Art.