{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-12-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_AGVE-2004-2_2004-12-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3726", "Checksum": "47ed6e4792037fb36f17b32eedd680d5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 20.12.2004 AGVE_2004_2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 und 2 und 405a Abs. 1 - 3 ZGB. Unterbringung des Kindes in einer Anstalt durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB). Rechtsmittel.\n1. Die durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Unterbringung eines elterlicher Sorge unterstehenden Kindes in einer Anstalt ist als Eingriff in das elterliche Sorgerecht ein Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB.\n2. Einem solchen gleich steht die durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Unterbringung eines unter Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 ZGB) der Fürsorge des Vormunds (Art. 405 Abs. 2 ZGB) unterstehenden Kindes in einer Anstalt (Art. 405a Abs. 1 ZGB).\n3. Zuständig zur gerichtlichen Beurteilung der durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordneten Unterbringung des Kindes in einer Anstalt auf Begehren der Eltern oder des über 16 Jahre alten Kindes (Art. 314a Abs. 1 und 2 bzw. Art. 405a Abs. 2 und 3 ZGB) ist die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und gerichtliche Beschwerdeinstanz.\n4. Diese kann dagegen binnen zehn Tagen mit Beschwerde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) direkt angerufen werden (Art. 314a Abs. 1 und 2 bzw. 405a Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 397d ZGB)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:35", "Checksum": "c54fa48b72a31e73fc8bc8040e3d06dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 20.12.2004 AGVE_2004_2\nRegeste:\nArt. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 und 2 und 405a Abs. 1 - 3 ZGB. Unterbringung des Kindes in einer Anstalt durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB). Rechtsmittel.\n1. Die durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Unterbringung eines elterlicher Sorge unterstehenden Kindes in einer Anstalt ist als Eingriff in das elterliche Sorgerecht ein Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB.\n2. Einem solchen gleich steht die durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Unterbringung eines unter Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 ZGB) der Fürsorge des Vormunds (Art. 405 Abs. 2 ZGB) unterstehenden Kindes in einer Anstalt (Art. 405a Abs. 1 ZGB).\n3. Zuständig zur gerichtlichen Beurteilung der durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordneten Unterbringung des Kindes in einer Anstalt auf Begehren der Eltern oder des über 16 Jahre alten Kindes (Art. 314a Abs. 1 und 2 bzw. Art. 405a Abs. 2 und 3 ZGB) ist die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und gerichtliche Beschwerdeinstanz.\n4. Diese kann dagegen binnen zehn Tagen mit Beschwerde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) direkt angerufen werden (Art. 314a Abs. 1 und 2 bzw. 405a Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 397d ZGB).\n\n2004 Zivilrecht 27\n\n2 Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 und 2 und 405a Abs. 1 - 3 ZGB.\nUnterbringung des Kindes in einer Anstalt durch Beschluss der\nVormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB). Rechtsmittel.\n1. Die durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Unterbringung eines elterlicher Sorge unterstehenden Kindes in einer Anstalt\nist als Eingriff in das elterliche Sorgerecht ein Obhutsentzug gemäss\nArt. 310 Abs. 1 ZGB.\n2. Einem solchen gleich steht die durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Unterbringung eines unter Vormundschaft (Art. 368\nAbs. 1 ZGB) der Fürsorge des Vormunds (Art. 405 Abs. 2 ZGB) unterstehenden Kindes in einer Anstalt (Art. 405a Abs. 1 ZGB).\n3. Zuständig zur gerichtlichen Beurteilung der durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordneten Unterbringung\ndes Kindes in einer Anstalt auf Begehren der Eltern oder des über 16 Jahre alten Kindes (Art. 314a Abs. 1 und 2 bzw. Art. 405a Abs. 2 und 3 ZGB)\nist die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und gerichtliche Beschwerdeinstanz.\n4. Diese kann dagegen binnen zehn Tagen mit Beschwerde (Art. 420\nAbs. 2 ZGB) direkt angerufen werden (Art. 314a Abs. 1 und 2 bzw. 405a\nAbs. 2 und 3 i.V.m. Art. 397d ZGB).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Vormundschaftswesen,\nvom 20. Dezember 2004\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Das ZGB unterscheidet zwischen unmündigen, d.h. in seiner\nTerminologie als \"Kind\" bezeichneten Personen ab Geburt bis zum\nzurückgelegten 18. Altersjahr einerseits und mündigen Personen ab\nzurückgelegtem 18. Altersjahr, sog. Erwachsenen, andererseits (vgl.\nArt. 14 ZGB). Es regelt dementsprechend einerseits im dritten Abschnitt unter dem Titel \"Die elterliche Sorge\" (Art. 296 ff. ZGB) den\nKindesschutz durch Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 312\nZGB) mit Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften (Art. 313 bis\n28 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\n317 ZGB) und andererseits im Vormundschaftsrecht (Art. 360 ff.\nZGB) den Erwachsenenschutz durch vormundschaftliche Massnahmen (Art. 369 und 370 i.V.m. Art. 385 Abs. 1, 386 und 392 bis 395\nZGB) mit Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften (Art. 374, 376\nund 396/397 ZGB) und die fürsorgerische Freiheitsentziehung durch\ndie unter diesem Titel in Art. 397a ff. ZGB geregelte Anstaltsunterbringung mündiger oder entmündigter Personen mit Zuständigkeitsund Verfahrensvorschriften (Art. 397b bis 397f ZGB), u.a. der Vorschrift des Art. 397b ZGB, dass \"die betroffene oder eine ihr nahe\nstehende Person ... gegen den Entscheid innert zehn Tagen nach der\nMitteilung schriftlich den Richter anrufen\" kann (Abs. 1) und \"dieses\nRecht ... auch bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs\" besteht\n(Abs. 2).\n2. a) Das ZGB regelt im dritten Abschnitt \"Die elterliche Sorge\"\n(Art. 296 ff. ZGB) unter dem Titel \"C. Kindesschutz\" (Art. 307 bis\n317 ZGB) den Kindesschutz durch die dort vorgesehenen Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 312 ZGB) abschliessend. Danach\nunterstehen Kinder, solange sie unmündig sind, der elterlichen Sorge\n(Art. 296 Abs. 1 ZGB) und damit der Entscheidungs- und Erziehungsgewalt sowie gesetzlichen Vertretung des Inhabers der elterlichen Sorge (Art. 297 Abs. 1 bzw. 298 Abs. 1 i.V.m. Art. 301 bis 304\nZGB). Sie sind diesem gegenüber gehorsamspflichtig (Art. 301\nAbs. 2 ZGB) und vor diesem bei Gefährdung des Kindeswohls durch\nunsachgemässe oder pflichtwidrige Ausübung des elterlichen Sorgerechts durch die in Art. 307 bis 312 ZGB abschliessend vorgesehenen Kindesschutzmassnahmen geschützt. Diese Kindesschutzmassnahmen bestehen in einem Eingriff in das elterliche Sorgerecht, der\nvon einer blossen Anweisung für die Ausübung des elterlichen Sorgerechts (Art. 307 ZGB) aus und über dessen Beschränkung durch\neine Beistandschaft (Art. 308/309 ZGB) und die Aufhebung der\nelterlichen Obhut durch Unterbringung des Kindes an einem Drittort\n(Art. 310 ZGB) bis hin zur Entziehung der elterlichen Sorge\n(Art. 311 bzw. 312 ZGB) gehen kann.\nb) Art. 310 Abs. 1 ZGB sieht unter dem Titel \"Aufhebung der\nelterlichen Obhut\" als zweiteinschneidenste Massnahme vor der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 bzw. 312 ZGB) vor:\n2004 Zivilrecht 29\n\n"}