315 i.V.m. Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordnet werden, der mit vormundschaftlicher Beschwerde nach Massgabe des Art. 314a Abs. 1 ZGB direkt an die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist, und zwar auch durch das Kind, wenn dieses das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 314a Abs. 2 ZGB). 5. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die gerichtliche Beurteilung von Beschwerden von psychisch kranken Unmündigen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren gegen bezirksärztliche Anstaltseinweisungen zur - vorübergehenden - stationären Behandlung (Art. 314a Abs. 2 ZGB i.V.m.