Auch ein solcher Beschluss der Vormundschaftsbehörde ist mit vormundschaftlicher Beschwerde binnen 10 Tagen (Art. 420 ZGB) nach Massgabe des Art. 405a Abs. 2 ZGB direkt an die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar, und zwar auch durch das Kind selber, wenn dieses das 16.Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 405a Abs. 3 ZGB). 4. Die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt ist ein in das Sorgerecht der Kindseltern eingreifender Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und kann als solcher nur durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 315 i.V.m.