terziehbar, und zwar auch durch das Kind selber, wenn dieses das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 314a Abs. 2 ZGB). 3. Dieser Kindesschutzmassnahme gleich steht die durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) im Rahmen einer Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1 ZGB) auf Veranlassung des Vormunds angeordnete Unterbringung des Kindes in einer Anstalt (Art. 405a Abs. 1 ZGB). Auch ein solcher Beschluss der Vormundschaftsbehörde ist mit vormundschaftlicher Beschwerde binnen 10 Tagen (Art. 420 ZGB) nach Massgabe des Art.