1. Die Zuständigkeit liegt für die a) Anordnung und Überprüfung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 312 ZGB), die als Eingriff in die elterliche Sorge von einer blossen Anweisung an die Kindseltern zur Ausübung des elterlichen Sorgerechts (Art. 307 ZGB) über dessen Beschränkung durch eine Beistandschaft (Art. 308/309 ZGB) und die Aufhebung der elterlichen Obhut durch Unterbringung des Kindes an einem Drittort (Art. 310 ZGB) bis hin zur Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 und 312 ZGB) gehen können, bei den vormundschaftlichen Behörden (Art.