{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-12-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_AGVE-2004-1_2004-12-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3725", "Checksum": "bc67faabc35799aa44d38b19e502abc0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 16.12.2004 AGVE_2004_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzmassnahmen/fürsorgerische Freiheitsentziehung; Zuständigkeitsbestimmung"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:36", "Checksum": "1dca1f57b759f0875742cdd8b39c9385", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 16.12.2004 AGVE_2004_1\nRegeste:\nKindesschutzmassnahmen/fürsorgerische Freiheitsentziehung; Zuständigkeitsbestimmung\n\n2004 Zivilrecht 25\n\nI. Zivilrecht\n\nA. Familienrecht\n\n1 Kindesschutzmassnahmen/fürsorgerische Freiheitsentziehung; Zuständigkeitsbestimmung\n\nBeschluss der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts und des\nVerwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. Dezember 2004\n\n1. Die Zuständigkeit liegt für die\na) Anordnung und Überprüfung von Kindesschutzmassnahmen\n(Art. 307 bis 312 ZGB), die als Eingriff in die elterliche Sorge von\neiner blossen Anweisung an die Kindseltern zur Ausübung des elterlichen Sorgerechts (Art. 307 ZGB) über dessen Beschränkung\ndurch eine Beistandschaft (Art. 308/309 ZGB) und die Aufhebung\nder elterlichen Obhut durch Unterbringung des Kindes an einem\nDrittort (Art. 310 ZGB) bis hin zur Entziehung der elterlichen Sorge\n(Art. 311 und 312 ZGB) gehen können, bei den vormundschaftlichen\nBehörden (Art. 315 ZGB), kantonal-letztinstanzlich der Kammer für\nVormundschaftswesen des Obergerichts als Aufsichts- und gerichtliche Beschwerdeinstanz (Art. 361 Abs. 2 ZGB/§ 59 Abs. 4 EGZGB\ni.V.m. Art. 314a Abs. 1 ZGB) und nur für die\nb) gerichtliche Beurteilung der angeordneten fürsorgerischen\nFreiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB) für \"eine mündige oder entmündigte Person\" durch deren Unterbringung oder Zurückbehaltung\nin einer Anstalt (Art. 397a Abs. 1 ZGB) beim Verwaltungsgericht\n(Art. 397d ZGB i.V.m. § 67o EGZGB).\n2. Die durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 315 i.V.m. Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordnete Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzugs durch Unterbringung des\nKindes in einer Anstalt (Art. 310 ZGB) ist mit vormundschaftlicher\nBeschwerde binnen 10 Tagen (Art. 420 ZGB) nach Massgabe des\nArt. 314a Abs. 1 ZGB direkt an die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als gerichtliche Beschwerdeinstanz wei-\n26 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\nterziehbar, und zwar auch durch das Kind selber, wenn dieses das\n16. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 314a Abs. 2 ZGB).\n3. Dieser Kindesschutzmassnahme gleich steht die durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420\nAbs. 2 ZGB) im Rahmen einer Vormundschaft (Art. 368 Abs. 1\nZGB) auf Veranlassung des Vormunds angeordnete Unterbringung\ndes Kindes in einer Anstalt (Art. 405a Abs. 1 ZGB). Auch ein solcher\nBeschluss der Vormundschaftsbehörde ist mit vormundschaftlicher\nBeschwerde binnen 10 Tagen (Art. 420 ZGB) nach Massgabe des\nArt. 405a Abs. 2 ZGB direkt an die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar, und zwar auch durch das Kind selber, wenn dieses das\n16.Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 405a Abs. 3 ZGB).\n4. Die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt ist ein in das\nSorgerecht der Kindseltern eingreifender Obhutsentzug gemäss\nArt. 310 Abs. 1 ZGB und kann als solcher nur durch beschwerdefähigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 315 i.V.m. Art. 420\nAbs. 2 ZGB) angeordnet werden, der mit vormundschaftlicher\nBeschwerde nach Massgabe des Art. 314a Abs. 1 ZGB direkt an die\nKammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als gerichtliche\nBeschwerdeinstanz weiterziehbar ist, und zwar auch durch das Kind,\nwenn dieses das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 314a Abs. 2\nZGB).\n5. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die gerichtliche Beurteilung von Beschwerden von psychisch kranken Unmündigen im\nAlter zwischen 16 und 18 Jahren gegen bezirksärztliche Anstaltseinweisungen zur - vorübergehenden - stationären Behandlung\n(Art. 314a Abs. 2 ZGB i.V.m. § 67b Abs. 2 EGZGB) sowie gegen\nZwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (§ 67ebis\nEGZGB).\n2004 Zivilrecht 27\n\n2 Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 und 2 und 405a Abs. 1 - 3 ZGB.\nUnterbringung des Kindes in einer Anstalt durch Beschluss der\nVormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB). Rechtsmittel.\n1. Die durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Unterbringung eines elterlicher Sorge unterstehenden Kindes in einer Anstalt\nist als Eingriff in das elterliche Sorgerecht ein Obhutsentzug gemäss\nArt. 310 Abs. 1 ZGB.\n2. Einem solchen gleich steht die durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Unterbringung eines unter Vormundschaft (Art. 368\nAbs. 1 ZGB) der Fürsorge des Vormunds (Art. 405 Abs. 2 ZGB) unterstehenden Kindes in einer Anstalt (Art. 405a Abs. 1 ZGB).\n3. Zuständig zur gerichtlichen Beurteilung der durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB) angeordneten Unterbringung\ndes Kindes in einer Anstalt auf Begehren der Eltern oder des über 16 Jahre alten Kindes (Art. 314a Abs. 1 und 2 bzw. Art. 405a Abs. 2 und 3 ZGB)\nist die Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und gerichtliche Beschwerdeinstanz.\n4. Diese kann dagegen binnen zehn Tagen mit Beschwerde (Art. 420\nAbs. 2 ZGB) direkt angerufen werden (Art. 314a Abs. 1 und 2 bzw. 405a\nAbs. 2 und 3 i.V.m. Art. 397d ZGB).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Vormundschaftswesen,\nvom 20. Dezember 2004\n\nAus den Erwägungen\n\n"}