7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die auf Fr. 800.00 festzusetzende Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hatte, da die Berufung -9- offensichtlich unbegründet gewesen ist, keine Berufungsantwort zu erstatten (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Es ist ihr daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.