Der Beklagte setzt sich mit dieser Begründung in seiner Berufung nicht auseinander, sondern beharrt schlicht auf der unsubstanzierten Behauptung, in der Schweiz kein Konto eröffnen zu können. Damit erfüllt er das Begründungserfordernis nicht, weshalb insofern auf seine Berufung nicht einzutreten ist. 6. Die Berufung erweist sich als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist somit abzuweisen.