5.3. Es ist demnach unumstritten, dass der Beklagte in gesundheitlicher Hinsicht und von seinen beruflichen Fähigkeiten her in der Lage wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, mit dem er seinen gebührenden Unterhalt bestreiten könnte. Der Beklagte widerspricht der vorinstanzlichen Begründung im Wesentlichen einzig mit seiner Auffassung, er könne keine entsprechende Stelle antreten, weil er kein Bankkonto eröffnen könne. 5.4. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Argument des Beklagten befasst und dazu ausgeführt (angefochtener Entscheid E. 4.6.4.3 S. 25 oben):