5. 5.1. Die Vorinstanz sprach dem Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt zu. Nach ausführlicher Würdigung kam sie zum Schluss, es sei dem Beklagten zumutbar, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (angefochtener Entscheid E. 4.6.3. - 4.6.5.). -8- 5.2. Der Beklagte bestreitet mit seiner Berufung mit Verweis auf seine Tätigkeit beim Arbeitsangebot "D._____", dass er nicht arbeitswillig sei. Er sei arbeitsmarktfähig und leiste, was ihm ohne Konto für ein Erwerbseinkommen möglich sei (Berufung N. 29 ff.).