Der Berufung ist auch nicht zu entnehmen, welche für den vorinstanzlichen Entscheid relevanten Äusserungen der Beklagte nicht hätte tätigen können (dazu, dass die Behauptungen und Beweismittel für die vermögensrechtlichen Folgen, die der Dispositionsmaxime unterliegen [Güterrecht und nachehelicher Unterhalt], vorbehaltlich zulässiger Noven ohnehin bereits im Behauptungsverfahren vorzubringen sind, das mit dem Erstatten der Duplik seinen Abschluss findet, vgl. Art. 229 ZPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen.