4. 4.1. Mit seiner Berufung macht der Beklagte in prozessualer Hinsicht weiter geltend, er habe sich im Vorverfahren nicht adäquat zum Materiellen äussern können. Zur Hauptverhandlung sei es ihm nur möglich gewesen, vorgängig seine Stellungnahme vom 25. November 2025 abzugeben. Weitere Eingaben oder Äusserungen seien ihm nicht erlaubt gewesen (Berufung N. 33).