3.5. Diese Behauptungen bleiben einerseits unbelegt und hätten andererseits vom Beklagten mit einem Rechtsmittel gegen die Verfügung, mit welcher die Anträge auf Prozesskostenvorschuss und die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden sind, vorgebracht werden können. Ein krasser Verfahrensfehler, welcher die Nichtigkeit der Verfügung vom 12. Juni 2023, geschweige denn die Nichtigkeit des angefochtenen Endentscheids vom 2. April 2025, zur Folge haben könnte, ist nicht ersichtlich.