3.4. Mit seiner Berufung rügt der Beklagte die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Begründung der Vorinstanz, er könne seine Prozesskosten aus dem frei verfügbaren Vorsorgeguthaben decken, mit dem Vorbringen, das Reglement der C._____-Vorsorgestiftung lasse nur die Auszahlung des Gesamtbetrags auf ein auf den Namen des Vorsorgenehmers lautendes Konto zu. Ihm sei es jedoch nicht möglich, in der Schweiz ein eigenes Konto zu eröffnen. Im Übrigen habe er Schulden gegenüber dem Gemeinwesen, nach deren Rückzahlung vom Vorsorgevermögen nichts mehr übrigbleibe (Berufung N. 15 f.).