Zwar scheine er in der Eingabe vom 1. Oktober 2023 der Auffassung zu sein, dass ihm dieses Guthaben nicht ausbezahlt werde, er habe dies aber nicht ansatzweise konkret belegt. Entsprechend sei die Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen, auf diese neuen Gesuche einzugehen. Die Unterlassung stelle somit weder eine Gehörsverletzung noch eine Rechtsverweigerung dar. Damit sei in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 das Verfahren fortgesetzt habe, obwohl der Beklagte keine Duplik eingereicht habe (act. 223 f.).