Mit seinen Eingaben vom 1. und 22. Oktober 2023 (act. 181 ff. und 190 ff.) ersuchte der Beklagte sinngemäss erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu führte das Obergericht in seinem Entscheid ZOR.2024.4 vom 9. April 2024 aus, der Beklagte habe sich nicht mit der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. Juni 2023 auseinandergesetzt. Er habe nicht geltend gemacht, dass seit der Beurteilung seines ersten Gesuchs hinsichtlich seines Säule-3a-Guthabens Veränderungen eingetreten wären. Zwar scheine er in der Eingabe vom 1. Oktober 2023 der Auffassung zu sein, dass ihm dieses Guthaben nicht ausbezahlt werde, er habe dies aber nicht ansatzweise konkret belegt.