1. Der Beklagte führt mit seiner E-Mail vom 13. Juni 2025 selber aus, die damit eingereichte verbesserte, inhaltlich aber nicht abgeänderte Berufungsschrift sei rechtlich nicht relevant, da sie per E-Mail und nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Nachfolgend wird aus diesen Gründen nur auf die ursprünglich am 10. Juni 2025 eingereichte Berufungsschrift Bezug genommen.