7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 8. Mai 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 10. Juni 2025 fristgerecht Berufung. Er beantragte die Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. 2.2. Mit E-Mail vom 13. Juni 2025 liess der Beklagte dem Obergericht eine verbesserte Berufungsschrift zukommen. 2.3. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: