4. Die Teilung der Vorsorgeguthaben wird vollumfänglich verweigert. 5. Wird von den Parteien mehr oder anderes beantragt, werden die entsprechenden Anträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Die Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 2'500.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Klägerin von CHF 3'500.00 verrechnet, sodass der Beklagte der Klägerin CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. -5- Der Beklagte hat dem Gericht demnach CHF 1'500.00 nachzuzahlen.