1.12. Mit Entscheid vom 2. April 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach: " 1. In Gutheissung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens wird die vor dem Zivilstandsamt Q._____ am tt.mm. 2015 geschlossene Ehe der Parteien in Anwendung von Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die Parteien schulden sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 40'650.00 zu bezahlen.