1.10. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 hielt der Präsident Bezirksgerichts Zurzach fest, dass der Beklagte keine Duplik erstattet habe und dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte am 9. Januar 2024 Beschwerde, auf welche das Obergericht mit Entscheid ZOR.2024.4 vom 9. April 2024 nicht eintrat. Auf die dagegen vom Beklagten erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_334/2024 vom 3. Juni 2024 nicht ein. 1.11. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2024 wurden die Parteien befragt und sie nahmen zum Beweisergebnis Stellung.