1.7. Mit Replik vom 24. Februar 2023 modifizierte die Klägerin ihr Klagebegehren Ziff. 2.2. wie folgt: " 2.2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 40'650.00 zu bezahlen." 1.8. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach sowohl das Gesuch des Beklagten um Prozesskostenvorschuss -4- als auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.9. Mit Eingaben vom 1. und 22. Oktober 2023 ersuchte der Beklagte um "Revision" der Verfügung vom 12. Juni 2023.