4. Es sei der gesetzliche Ausgleich der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben vorzunehmen. 5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, wobei dem Beklagten nach Vorlage der unter Ziff. 2 vorstehend genannten Unterlagen bzw. nach Abschluss eines allfälligen Beweisverfahrens Gelegenheit zu geben sei, die güterrechtlichen Ansprüche abschliessend zu beziffern. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin.