2. Es sei die Klägerin gerichtlich zu verpflichten, folgende Unterlagen einzureichen: […] 3. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter einen nach Vorlage der unter Ziff. 2 vorstehend genannten Unterlagen bzw. nach Abschluss des Beweisverfahrens noch abschliessend zu beziffernden Unterhaltsbeitrag, mindestens jedoch CHF 4'572 im Monat, zu bezahlen.