2.2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 43'680.00 zu bezahlen." -3- 1.5. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 beantragte der Beklagte, die Klägerin sei zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten. Eventualiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung). 1.6. Mit Klageantwort vom 7. November 2022 beantragte der Beklagte: " 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.