1.2. Der Gerichtspräsident forderte mit Verfügung vom 1. März 2022 von der Klägerin einen Kostenvorschuss ein. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 14. März 2022 Beschwerde, auf welche das Obergericht mit Entscheid vom 4. April 2022 nicht eintrat. 1.3. Die Einigungsverhandlung vom 21. April 2022 verlief ergebnislos. 1.4. Mit begründeter Klage vom 4. Juli 2022 präzisierte die Klägerin das Klagebegehren 2 wie folgt: " 2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 2.1. Das während der Ehe gesparte Säule 3a-Guthaben sei zwischen den Parteien zu halbieren.