" 1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 3. Auf eine Halbierung der während der Ehe gesparten Altersguthaben aus beruflicher Vorsorge sei gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB zu verzichten. 4. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."