Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2025.28 (OF.2022.9) Entscheid vom 19. August 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit unbegründeter Klage vom 24. Februar 2022 beantragte die Klägerin beim Präsidium des Familiengerichts Zurzach: " 1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 3. Auf eine Halbierung der während der Ehe gesparten Altersguthaben aus beruflicher Vorsorge sei gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB zu ver- zichten. 4. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persön- lichen Unterhalt schulden. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.2. Der Gerichtspräsident forderte mit Verfügung vom 1. März 2022 von der Klägerin einen Kostenvorschuss ein. Dagegen erhob der Beklagte mit Ein- gabe vom 14. März 2022 Beschwerde, auf welche das Obergericht mit Ent- scheid vom 4. April 2022 nicht eintrat. 1.3. Die Einigungsverhandlung vom 21. April 2022 verlief ergebnislos. 1.4. Mit begründeter Klage vom 4. Juli 2022 präzisierte die Klägerin das Klage- begehren 2 wie folgt: " 2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 2.1. Das während der Ehe gesparte Säule 3a-Guthaben sei zwischen den Parteien zu halbieren. 2.2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von CHF 43'680.00 zu bezahlen." -3- 1.5. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 beantragte der Beklagte, die Klägerin sei zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten. Eventu- aliter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung). 1.6. Mit Klageantwort vom 7. November 2022 beantragte der Beklagte: " 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei die Klägerin gerichtlich zu verpflichten, folgende Unterlagen ein- zureichen: […] 3. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter einen nach Vorlage der unter Ziff. 2 vorstehend genannten Unterlagen bzw. nach Abschluss des Beweisverfahrens noch abschliessend zu be- ziffernden Unterhaltsbeitrag, mindestens jedoch CHF 4'572 im Monat, zu bezahlen. 4. Es sei der gesetzliche Ausgleich der während der Ehe erworbenen Vor- sorgeguthaben vorzunehmen. 5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, wobei dem Beklagten nach Vorlage der unter Ziff. 2 vorstehend genannten Unterlagen bzw. nach Abschluss eines allfälligen Beweisverfahrens Gelegenheit zu geben sei, die güterrechtlichen Ansprüche abschlies- send zu beziffern. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin. 1.7. Mit Replik vom 24. Februar 2023 modifizierte die Klägerin ihr Klagebegeh- ren Ziff. 2.2. wie folgt: " 2.2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von CHF 40'650.00 zu bezahlen." 1.8. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach sowohl das Gesuch des Beklagten um Prozesskostenvorschuss -4- als auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.9. Mit Eingaben vom 1. und 22. Oktober 2023 ersuchte der Beklagte um "Re- vision" der Verfügung vom 12. Juni 2023. 1.10. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 hielt der Präsident Bezirksgerichts Zurzach fest, dass der Beklagte keine Duplik erstattet habe und dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte am 9. Januar 2024 Beschwerde, auf welche das Obergericht mit Entscheid ZOR.2024.4 vom 9. April 2024 nicht eintrat. Auf die dagegen vom Beklagten erhobene Beschwerde trat das Bundesge- richt mit Urteil 5A_334/2024 vom 3. Juni 2024 nicht ein. 1.11. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2024 wurden die Par- teien befragt und sie nahmen zum Beweisergebnis Stellung. 1.12. Mit Entscheid vom 2. April 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach: " 1. In Gutheissung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens wird die vor dem Zivilstandsamt Q._____ am tt.mm. 2015 geschlossene Ehe der Parteien in Anwendung von Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die Parteien schulden sich gegenseitig keinen nachehelichen Unter- halt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszah- lung in der Höhe von CHF 40'650.00 zu bezahlen. 4. Die Teilung der Vorsorgeguthaben wird vollumfänglich verweigert. 5. Wird von den Parteien mehr oder anderes beantragt, werden die ent- sprechenden Anträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Die Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 2'500.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Klägerin von CHF 3'500.00 verrechnet, sodass der Beklagte der Klägerin CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. -5- Der Beklagte hat dem Gericht demnach CHF 1'500.00 nachzuzahlen. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 8. Mai 2025 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 10. Juni 2025 fristgerecht Berufung. Er beantragte die Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und er- suchte um unentgeltliche Rechtspflege. 2.2. Mit E-Mail vom 13. Juni 2025 liess der Beklagte dem Obergericht eine ver- besserte Berufungsschrift zukommen. 2.3. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beklagte führt mit seiner E-Mail vom 13. Juni 2025 selber aus, die da- mit eingereichte verbesserte, inhaltlich aber nicht abgeänderte Berufungs- schrift sei rechtlich nicht relevant, da sie per E-Mail und nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Nachfolgend wird aus diesen Gründen nur auf die ursprünglich am 10. Juni 2025 eingereichte Berufungsschrift Bezug genom- men. 2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezo- gen auseinanderzusetzen (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], 4. Aufl. 2025, N 36 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). -6- 3. 3.1. Der Beklagte macht mit seiner Berufung hauptsächlich geltend, der ange- fochtene Entscheid sei nichtig, weil ihm im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verwehrt worden sei (Berufung N. 12 ff. und 28). 3.2. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wies die Vorinstanz die Gesuche des Be- klagten um Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung eines Prozesskosten- vorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 167 ff.). Die Abweisung wurde damit begründet, dass der Beklagte über ein Säule-3a-Guthaben in der Höhe von Fr. 143'997.82 verfüge, wel- ches frei verfügbar sei bzw. innert kurzer Frist liquidiert werden könne. Der Beklagte könne dieses Vermögen somit zur Prozessfinanzierung heranzie- hen, weshalb er nicht mittellos sei (act. 172). Diese Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. Mit seinen Eingaben vom 1. und 22. Oktober 2023 (act. 181 ff. und 190 ff.) ersuchte der Beklagte sinngemäss erneut um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Dazu führte das Obergericht in seinem Entscheid ZOR.2024.4 vom 9. April 2024 aus, der Beklagte habe sich nicht mit der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. Juni 2023 auseinan- dergesetzt. Er habe nicht geltend gemacht, dass seit der Beurteilung seines ersten Gesuchs hinsichtlich seines Säule-3a-Guthabens Veränderungen eingetreten wären. Zwar scheine er in der Eingabe vom 1. Oktober 2023 der Auffassung zu sein, dass ihm dieses Guthaben nicht ausbezahlt werde, er habe dies aber nicht ansatzweise konkret belegt. Entsprechend sei die Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen, auf diese neuen Gesuche einzuge- hen. Die Unterlassung stelle somit weder eine Gehörsverletzung noch eine Rechtsverweigerung dar. Damit sei in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 das Verfahren fortgesetzt habe, obwohl der Beklagte keine Duplik eingereicht habe (act. 223 f.). 3.3. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung im Sinne der sogenannten Evidenztheorie ein, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechts- sicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur in sel- tenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit. Erforderlich ist hierzu ein ausseror- dentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501 E. 3.1). -7- 3.4. Mit seiner Berufung rügt der Beklagte die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Begründung der Vorinstanz, er könne seine Pro- zesskosten aus dem frei verfügbaren Vorsorgeguthaben decken, mit dem Vorbringen, das Reglement der C._____-Vorsorgestiftung lasse nur die Auszahlung des Gesamtbetrags auf ein auf den Namen des Vorsorgeneh- mers lautendes Konto zu. Ihm sei es jedoch nicht möglich, in der Schweiz ein eigenes Konto zu eröffnen. Im Übrigen habe er Schulden gegenüber dem Gemeinwesen, nach deren Rückzahlung vom Vorsorgevermögen nichts mehr übrigbleibe (Berufung N. 15 f.). 3.5. Diese Behauptungen bleiben einerseits unbelegt und hätten andererseits vom Beklagten mit einem Rechtsmittel gegen die Verfügung, mit welcher die Anträge auf Prozesskostenvorschuss und die unentgeltliche Rechts- pflege abgelehnt worden sind, vorgebracht werden können. Ein krasser Verfahrensfehler, welcher die Nichtigkeit der Verfügung vom 12. Juni 2023, geschweige denn die Nichtigkeit des angefochtenen Endentscheids vom 2. April 2025, zur Folge haben könnte, ist nicht ersichtlich. 4. 4.1. Mit seiner Berufung macht der Beklagte in prozessualer Hinsicht weiter gel- tend, er habe sich im Vorverfahren nicht adäquat zum Materiellen äussern können. Zur Hauptverhandlung sei es ihm nur möglich gewesen, vorgängig seine Stellungnahme vom 25. November 2025 abzugeben. Weitere Einga- ben oder Äusserungen seien ihm nicht erlaubt gewesen (Berufung N. 33). 4.2. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Gemäss Protokoll der Hauptverhandlung (act. 258 ff.) wurde der Beklagte befragt und nahm er zum Beweisergebnis Stellung. Der Berufung ist auch nicht zu entnehmen, welche für den vorinstanzlichen Entscheid relevanten Äusserungen der Be- klagte nicht hätte tätigen können (dazu, dass die Behauptungen und Be- weismittel für die vermögensrechtlichen Folgen, die der Dispositionsma- xime unterliegen [Güterrecht und nachehelicher Unterhalt], vorbehaltlich zulässiger Noven ohnehin bereits im Behauptungsverfahren vorzubringen sind, das mit dem Erstatten der Duplik seinen Abschluss findet, vgl. Art. 229 ZPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen. 5. 5.1. Die Vorinstanz sprach dem Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt zu. Nach ausführlicher Würdigung kam sie zum Schluss, es sei dem Beklagten zumutbar, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (ange- fochtener Entscheid E. 4.6.3. - 4.6.5.). -8- 5.2. Der Beklagte bestreitet mit seiner Berufung mit Verweis auf seine Tätigkeit beim Arbeitsangebot "D._____", dass er nicht arbeitswillig sei. Er sei ar- beitsmarktfähig und leiste, was ihm ohne Konto für ein Erwerbseinkommen möglich sei (Berufung N. 29 ff.). 5.3. Es ist demnach unumstritten, dass der Beklagte in gesundheitlicher Hin- sicht und von seinen beruflichen Fähigkeiten her in der Lage wäre, ein Er- werbseinkommen zu erzielen, mit dem er seinen gebührenden Unterhalt bestreiten könnte. Der Beklagte widerspricht der vorinstanzlichen Begrün- dung im Wesentlichen einzig mit seiner Auffassung, er könne keine ent- sprechende Stelle antreten, weil er kein Bankkonto eröffnen könne. 5.4. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Argument des Beklagten befasst und dazu ausgeführt (angefochtener Entscheid E. 4.6.4.3 S. 25 oben): " Was die Blockade der Konti des Beklagten aufgrund der möglichen US- Staatsbürgerschaft anbelangt, ist folgendes zu sagen: Der Beklagte ist bei Weitem nicht der Einzige, der mit dieser Problematik zu kämpfen hat. Dies mag ärgerlich sein, ist aber sicher kein Grund, auf eine weitere Erwerbstä- tigkeit zu verzichten bzw. keinerlei Anstrengungen hierfür zu unternehmen. Die USA verbietet es zudem nicht, im "Ausland" erwerbstätig zu sein. Der Beklagte hätte sich – wie die Klägerin zutreffend vorbringt – seinen Lohn eine gewisse Zeit auch bar auszahlen lassen können, bis eine Lösung ge- funden wurde. Der Beklagte hat keinen Anspruch darauf, dass die Klägerin diese Situation finanziell mitträgt. Für die vorliegende Problematik hätte es sicher eine Lösung gegeben bzw. es wäre am Beklagten, eine derartige zu finden. Weiter trifft die Ansicht der Klägerin zu, dass sie mit der langjäh- rigen finanziellen Unterstützung des Beklagten im Anschluss an die defini- tive Trennung ihre im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Pflichten er- füllt hat." Der Beklagte setzt sich mit dieser Begründung in seiner Berufung nicht auseinander, sondern beharrt schlicht auf der unsubstanzierten Behaup- tung, in der Schweiz kein Konto eröffnen zu können. Damit erfüllt er das Begründungserfordernis nicht, weshalb insofern auf seine Berufung nicht einzutreten ist. 6. Die Berufung erweist sich als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die auf Fr. 800.00 festzusetzende Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten sel- ber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hatte, da die Berufung -9- offensichtlich unbegründet gewesen ist, keine Berufungsantwort zu erstat- ten (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Es ist ihr daher keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 19. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella