10 Abs. 1 lit. a MWSTG). Zu einer allfälligen Belastung durch die deutsche Umsatzsteuer macht die Beklagte keine Angaben, sodass es diesbezüglich an einem schlüssigen Tatsachenvortrag fehlt (vgl. auch das Merkblatt des Generalsekretariats der Gerichte Kanton Aargau vom 11. Januar 2016 [abrufbar unter: www.ag.ch / Aargau / Über uns / Gerichte Kanton Aargau / Organisation / Obergericht / Handelsgericht; zuletzt besucht am: 15. Juli 2025]). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 2'380.00 wird dem Kläger auferlegt.