Die unaufgeforderte Eingabe der Beklagten vom 11. April 2025 war überflüssig und berechtigt daher nicht zu einem ordentlichen Zuschlag (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AnwT). Ein Mehrwertsteuerzuschlag entfällt, zumal sowohl die Beklagte als auch deren Rechtsvertreter ihren Sitz in Deutschland haben und die erbrachte Dienstleistung des Rechtsvertreters daher als in Deutschland erbracht gilt (Sitz des Dienstleistungsempfängers; vgl. Art. 8 Abs. 1 MWSTG) und nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit.