gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert Fr. 4'595.00. Ausgehend davon ist die der Beklagten zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % anderseits auf gerundet Fr. 2'839.70 (= Fr. 4'595.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03) festzusetzen. Die unaufgeforderte Eingabe der Beklagten vom 11. April 2025 war überflüssig und berechtigt daher nicht zu einem ordentlichen Zuschlag (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AnwT).