4. Prozesskosten Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im Berufungsverfahren von Fr. 18'300.00 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf gerundet Fr. 2'380.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD) und werden mit dem vom Kläger in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung - 17 -