Richtig ist zwar, dass der Kläger in seinem Schlussvortrag (act. 82) geltend machte, die Beklagte habe in vier E-Mails (Klagebeilagen 8–11) eine Anerkennungshandlung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR vorgenommen (so schon Klage, act. 4 f.). Besagte E-Mails datieren allerdings vom 10. Januar 2022 (Klagebeilage 8), vom 4.–9. Mai 2022 (Klagebeilage 9), vom 17. Mai 2022 (Klagebeilage 10) und vom 19. Mai 2022 (Klagebeilage 11). Auch zu diesen Zeitpunkten war die zweijährige Verjährungsfrist längst abgelaufen (Ende 2018), sodass die allfälligen Anerkennungshandlungen der Beklagten keine laufende Verjährungsfrist mehr unterbrechen konnten.