3.4.3. Würdigung Da im vorliegenden Fall die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 Satz 1 OR und nicht die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR oder nach Art. 371 Abs. 2 OR zur Anwendung gelangt, und diese bereits Ende 2018 – und damit noch vor dem erstmaligen Auftreten der streitgegenständlichen Haarrisse im Februar 2021 – ablief, unterbrach der Kläger mit seinem Schlichtungsgesuch vom 8. November 2021 keine laufende Verjährungsfrist.