vergleichsweise, aussergerichtlich oder friedlich zu erledigen, der Sache nachzugehen oder die Sache vorsorglich der Versicherung anzumelden (GAUCH, a.a.O., N. 2267). Im Übrigen wird die Verjährung nur unterbrochen, wenn sie im Zeitpunkt der Anerkennungshandlung nicht bereits abgelaufen war (BGE 122 III 10 E. 7; GAUCH, a.a.O., N. 2268). Weiter wird die Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2 OR unter anderem durch ein Schlichtungsgesuch unterbrochen.