Die Anerkennung kann auch konkludent erfolgen, muss aber immerhin deutlich geschehen. Hierzu gehören Äusserungen wie die Anerkennung der Haftung für einen bestimmten Mangel, das Wissen um die Haftung, das Übernehmen der Konsequenzen aus dem Mangel, das Bereiterklären, dem ausgeübten Nachbesserungsanspruch nachzukommen, etc. (GAUCH, a.a.O., N. 2266). Keine Anerkennungshandlungen sind demgegenüber Vorschläge, die Angelegenheit - 16 -