3.4.2. Rechtliches Nach Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der Forderung seitens des Schuldners unterbrochen. Als Unterbrechungsgrund gilt daher jede Handlung des Unternehmers gegenüber dem Besteller, die die Überzeugung oder den Willen zum Ausdruck bringt, für einen bestimmten Werkmangel rechtlich – und nicht nur moralisch – haften zu wollen. Es genügt eine Äusserung, mit der der Unternehmer sein Wissen kundgibt, dass seine Mängelhaftung besteht. Die Anerkennung kann auch konkludent erfolgen, muss aber immerhin deutlich geschehen.