3.4. Verjährungsunterbrechung 3.4.1. Berufung Der Kläger führt aus, er habe am 8. November 2021 ein Schlichtungsgesuch eingereicht und damit die fünfjährige Verjährungsfrist unterbrochen (Berufung Rz. 9). Weiter habe er im Schlussvortrag geltend gemacht, die Beklagte habe das Vorliegen eines Mangels mehrfach anerkannt und damit eine verjährungsunterbrechende Handlung i.S.v. Art. 135 Abs. 1 OR gesetzt. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt (Berufung Rz. 25).