ein von ihm beauftragter Dritter? – das von der Beklagten hergestellte Betonfertigelement in das klägerische Einfamilienhaus integrierte (act. 4 und 36). In seiner Berufung führt der Kläger jedenfalls aus, er habe sein Einfamilienhaus selber gebaut und die entsprechenden Werkverträge vergeben. In beiden Fällen läge jedoch kein Bedarf an der Koordination von Verjährungsfristen vor, sodass es sich nicht rechtfertigt, Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR auf den vorliegenden Fall anzuwenden (vgl. E. 3.2).