Ob der Beklagten bewusst war, dass das von ihr gelieferte Betonfertigelement in das Einfamilienhaus des Klägers integriert werde, mag zwar für die Frage relevant sein, ob das Betonfertigelement (bewegliches Werk) bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert werden sollte. Hinsichtlich der für die Anwendung von Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR kumulativ massgebenden Frage, ob die Integration des von der Beklagten hergestellten Betonfertigelements (bewegliches Werk) in ein unbewegliches Werk (Einfamilienhaus des Klägers) im Rahmen eines Hauptvertrags geschah, sodass zwischen dem Endbesteller (Kläger) und dem Unterneh-